Nutzungseinschränkungen bei Ferienimmobilien
Was ist wo erlaubt bei Ferienhaus und Co.?
Ein beliebtes Streitthema bei Ferienimmobilien sind Nutzungsbeschränkungen, denn nicht in jedem Wohngebiet ist die Vermietung von Ferienimmobilien uneingeschränkt erlaubt. Wenn Sie Ihre Immobilie trotzdem an Feriengäste vermieten kann Ärger drohen. Dieser Artikel ist übrigens keine Rechts- oder Steuerberatung sondern gibt nur unsere persönlichen Erfahrungen wieder. Im Streitfall oder bei konkreten juristischen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Was sind Nutzungseinschränkungen?
Die Gemeinden und die Baunutzungsverordnung legen bestimmte Kriterien für unterschiedliche Baugebiete fest. So gelten z.B. in vielen Gewerbegebieten – anders als in reinen Wohngebieten – weniger strenge Lärmschutzbestimmungen. Ein anderes Beispiel sind Wochenendhausgebiete. Sie sind oft nicht für ein dauerhaftes Wohnen vorgesehen. Das heißt, Sie dürfen Beispielsweise in einem Gartenhäuschen nicht dauerhaft wohnen bzw. dort Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
3 typische Nutzungseinschränkungen:
- unzumutbare Lärmemission z.B. durch Feriengäste die auch nachts anreisen, laute Musik im Ferienhaus usw.
- kommerzielle Ferienvermietung in einem reinen Wohngebiet
- Beschränkungen von Nutzungszeiten z.B. keine nächtliche Nutzung des Swimmingpools in einer Ferienanlage etc.
Experten-Tipp:
„Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit den Nachbarn, weil Wohnungen in einem reinen Wohngebiet an Feriengäste vermietet werden. Informieren Sie sich auf jeden Fall vorab, ob Sie ihre Ferienimmobilie auch wirklich an Urlauber vermieten dürfen. Gerade bei einer Neubau-Immobilie in einem reinen Wohngebiet.“
Nutzungseinschränkungen wegen Naturschutz
Eine besonders schöne und intakte Natur ist bei Ferienimmobilien ein wichtiges Vermietungs-Kriterium. Gerade wenn Ihr Ferienhaus / Ihre Ferienwohnung an einem Naturschutzgebiet liegt oder direkt im Hochwassergebiet, im Lawinengefahrenbereich usw. Informieren Sie sich deshalb vorab, ob und welche Nutzungseinschränkungen für Ihr Urlaubsdomizil gelten. Wichtig: Informieren Sie auch Ihre Mieter dementsprechend.
Zweckentfremdungsgebot bei Ferienimmobilien
In beliebten Großstädten vermieten immer mehr Menschen „normalen“ Wohnraum über Onlineportale an Touristen aus aller Welt. Da dadurch immer weniger und bezahlbarere Wohnraum zur Verfügung steht setzen viele Städte auf ein Zweckentfremdungsverbot – kurz: die Vermietung einer „normalen“ Wohnung als Ferienimmobilie ist unzulässig. Allerdings dürfen bis zu 50% der eigenen Wohnung auch weiterhin an Gäste vermietet werden.
Experten-Tipp:
„Beim Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot kann z.B. in Berlin ein Bußgeld von bis zu 50.000,- € drohen!“